Sehr geehrte Geschäftspartner! Liebe Kunden!
Umsetzung der EN 1090 in ganz Europa seit Juli 2014 verbindlich.
Was bedeutet das in der Praxis?
Nachstehend sind die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
Damit möchten wir Ihnen einen Überblick rund um das Thema EN 1090 geben.
Wozu eine Zertifizierung nach EN 1090?
Die EN 1090 stellt den Stand der Technik dar und ist anzuwenden, unabhängig ob man als Betrieb zertifiziert ist oder nicht. Hersteller, welche Produkte im Sinne der EN 1090 in den Verkehr bringen, sind seit Juli 2014 verpflichtet, zusätzlich ein CE-Kennzeichen inkl. einer Leistungserklärung abzugeben.
Dies können nur Betriebe, die über eine gültige zertifizierte werkseigene Produktionskontrolle verfügen.
Benötigen alle Stahl- und Aluminiumtragkonstruktionen nach dem 1.7.2014 ein CE-Zeichen oder gibt es Ausnahmen?
Welche Anforderungen muss der Hersteller erfüllen?
Abhängig von der festgelegten Ausführungsklasse (EXC), ergeben sich für den Hersteller die Anforderungen an die Fertigung, die Qualitätssicherung, den Prüf- und Dokumentationsaufwand. Zwingend erforderlich sind, abhängig von der jeweiligen Ausführungsklasse, z.B. die Fixierung der Bauteilspezifikation vor Fertigungsbeginn, eine Fertigungsplanung, die Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Werkstoffe, geprüfte Schweißer die nach Schweißanweisungen arbeiten, eine Schweißaufsicht, 100% Sichtprüfung der Schweißnähte, zerstörungsfreie Schweißnahtprüfung, Maß- und Toleranzkontrolle, die Bauteilkennzeichnung und die Dokumentation der durchgeführten Kontrollen/Prüfungen sowie ggf. aufgetretener Abweichungen oder Reparaturen. Ggf. müssen Prüfungen zum geforderten Korrosionsschutz (z.B. Beschichtungsprotokoll) und über die Montagekontrolle von HV-Verschraubungen nachgewiesen werden.
Was sind die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung?
Der Hersteller muss von einer Zertifizierungs- und Inspektionsstelle gemäß EN 1090-1 zertifiziert sein.
Der Hersteller muss die Erstprüfung durchgeführt haben.
Die werkseigene Produktionskontrolle muss die Konformität mit der EN1090 ergeben haben.
Der Hersteller muss eine Leistungserklärung gemäß Bauprodukteverordnung ausstellen.
Worin liegen die Unterschiede bei den einzelnen EXC-Klassen?
im Herstellungsaufwand, im Dokumentations- und Prüfaufwand, in der geforderten Personalqualifikation (Schweißaufsicht, Prüfpersonal), in den Anforderungen an das Produkt / den Bauteil.
Wer legt die Ausführungsklassen (EXC) fest?
Der Besteller legt die Ausführungsklasse durch Tragwerkplaner unter Berücksichtigung von Behördenvorgaben und den gültigen EUROCODES fest.
Können innerhalb eines Tragwerkes unterschiedliche Ausführungsklassen (EXC) angewendet werden?
Ja, vor allem bei größeren Bauvorhaben ist es aus Kostengründen durchaus sinnvoll Bauteile unterschiedlichen EXC zuzuordnen. Z.B. Haupttragwerke in EXC3 und untergeordnete Bauteile in EXC2. Grundsätzlich ist eine Ausführungsklasse bauteilbezogen.
Genügt ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem gemäß ISO 9001 und/oder eine Zulassung als Schweißbetrieb um die Anforderungen der EN 1090 zu erfüllen?
Nein, es sind die spezifischen Vorgaben der EN 1090 zu regeln und es ist eine eigene Zertifizierung erforderlich.
Darf man ohne geprüfte Schweißer / Schweißaufsichtsperson tragende Schweißkonstruktionen herstellen?
Nein in EXC2, 3 und 4. Die Schweißaufsicht kann jedoch unter Einschränkungen an externe Personen untervergeben werden. In EXC1 sind geprüfte Schweißer gefordert, jedoch keine qualifizierte Schweißaufsicht gemäß EN1090-2.
Wo und wann bringt man das CE-Zeichen an?
Die CE-Kennzeichnung erfolgt am Bauteil selbst, auf der Verpackung oder mit den kommerziellen Begleitpapieren
Unterliegen auch Lieferanten des Herstellers der EN 1090?
Lieferanten unterliegen gemäß dem Recht der Vertragsfreiheit – sofern die Schutzziele nicht berührt werden – einzig und allein dem vereinbarten Liefervertrag, d.h. Statiker, Beschichter, ZfP-Prüfer, etc. benötigen keine Zertifizierung gemäß EN 1090. Hersteller müssen allerdings deren Leistungsfähigkeit beurteilen und unternehmen stets die volle Verantwortung gegenüber deren Kunden.
Was muss der Einkauf bei Konstruktionsmaterialien beachten?
Halbzeuge müssen mit CE-Zeichen bestellt werden, sofern dafür harmonisierte Normen existieren. Das betrifft z.B. warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen (EN 10025-1), warmgefertigte Hohlprofile (EN 10210), kaltgefertigte Hohlprofile (EN 10219), Schweißzusätze (EN 13479), HV-Schrauben (EN 14399-1) und nicht vorgespannte Schraubengarnituren (EN 15048-1).
Welche rechtlichen Konsequenzen können bei mangelhafter Inverkehrbringung schlagend werden?
Das Produkt ist nicht gesetzeskonform in Verkehr gebracht. Dies hat neben versicherungstechnischen Konsequenzen sowohl zivilrechtliche als auch ggf. strafrechtliche Folgen, verbunden mit hohen Geldstrafen.